Allgemeine Einkaufsbedingungen
Hirschen Group GmbH
Ludwigstrasse 4
20357 Hamburg
Germany
I. Gegenstand und GeltungsbereicH
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für alle Lieferungen und Leistungen, die die Hirschen Group GmbH, Ludwigstraße 4, 20357 Hamburg (i. F. „Agentur“) bei Unternehmer:innen im Sinne von § 14 BGB (i. F „beauftragtes Unternehmen“; Agentur und beauftragtes Unternehmen i. F. gemeinsam „Parteien“) beauftragt. Die AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragten Unternehmen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
- Geschäftsbedingungen des beauftragten Unternehmens werden zurückgewiesen. Sie finden nur Anwendung, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich in der Form der §§ 126, 126a BGB zustimmt.
II. Angebote, Beauftragung, Auftragsabwicklung, Beendigung von Aufträgen
- Ausschreibungen, Leistungsanfragen, Angebotsschreiben und vergleichbare Kommunikation der Agentur stellen unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum) dar, es sei denn die Agentur erklärt ausdrücklich etwas anderes. Ein Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen, Annahme eines Angebots oder Freigabe eines Kostenvoranschlags des beauftragten Unternehmens durch die Agentur zustande (z.B. durch eine Bestellung (mindestens in Textform) oder einen Systemauftrag).
- Das beauftragte Unternehmen wird für die Agentur als selbständige Unternehmer:in tätig. Es erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Das beauftragte Unternehmen ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Agentur befugt und ist in der Bestimmung von Ort und Zeit der Ausführung seiner Leistungen grundsätzlich frei.
- Das beauftragte Unternehmen erbringt die geschuldeten Leistungen (Arbeitsergebnisse) in eigener Verantwortung und frei von Weisungen der Agentur in der vereinbarten Form, zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort unter Beachtung der branchenspezifischen Grundsätze, Standards und Regeln (z. B. den allgemein anerkannten Grundsätzen des Werbewesens, dem aktuellen Stand der Technik), gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen. Das beauftragte Unternehmen stellt insbesondere sicher, dass seine die Arbeitsergebnisse oder deren Nutzung nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen oder die Rechte Dritter (insbesondere Designs, Marken, Patente, Gebrauchsmuster oder Urheber- oder Persönlichkeitsrechte) oder Vorschriften des Datenschutzes verletzen.
- Vom beauftragten Unternehmen eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dessen Weisungen. Die Agentur ist nicht berechtigt, dem Personal des beauftragten Unternehmens Weisungen zu erteilen.
- Besprechungsprotokolle in branchenüblicher Form (also z. B. auch als Pre-Production-Reports, De- oder Re-Briefings), die die Agentur erstellt und dem beauftragten Unternehmen übermittelt, werden ihrem Inhalt nach verbindlich, wenn das beauftragte Unternehmen sie in Textform (z. B. E-Mail) bestätigt oder ihnen nicht binnen fünf Werktagen nach Erhalt in gleicher Form widerspricht.
- Das beauftragte Unternehmen wird sämtliche Leistungen zeitnah und fristgemäß erbringen. Liefertermine oder -fristen sind verbindlich. Bei verschuldeter Überschreitung kommt das beauftragte Unternehmen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.
- Das beauftragte Unternehmen benennt für jeden Auftrag eine Ansprechperson und eine Vertretung (im Folgenden Ansprechpartner:innen), die jeweils in angemessenem Umfang erreichbar sind und über die für die Ausführung des Auftrags erforderliche Erfahrung und Kompetenz verfügen. Die Ansprechpartner:innen sind jeweils befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen das beauftragte Unternehmen abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Die Auswechslung von Ansprechpartner:innen soll nur aus sachlichem Grund erfolgen. Hierdurch entstehende Kosten trägt das beauftragte Unternehmen. Bis zu einer Benennung neuer Ansprechpartner:innen in Textform gelten bislang benannte Ansprechpartner:innen zu Gunsten der Agentur als weiterhin zuständig.
- Das beauftragte Unternehmen wird der Agentur jederzeit Auskunft, insbesondere über den Stand der Leistungen, erteilen. Das beauftragte Unternehmen wird die Agentur zudem unverzüglich unter Angabe von Art und Umfang der Abweichung unterrichten, sobald erkennbar wird, dass Leistungen – gleich aus welchem Grund oder in welcher Hinsicht – möglicherweise nicht oder nicht mehr den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, insbesondere das beauftragte Unternehmen Liefertermine oder -fristen nicht einhalten kann. Ein Anspruch auf Verschiebung bzw. Verlängerung von Lieferterminen bzw. -fristen ergibt sich daraus nicht.
- Erfordert die Leistungserbringung durch das beauftragte Unternehmen einen Vor-Ort-Einsatz bei der Agentur und/oder Dritten (insbesondere Kund:innen der Agentur), wird das beauftragte Unternehmen sicherstellen, dass sein Personal während des Vor-Ort-Einsatzes die anwendbaren Regelungen (einschließlich der jeweils geltenden Haus- und / oder Betriebsordnungen) sowie etwaige Anweisungen der Agentur bzw. des Dritten beachtet.
- Nachträgliche Änderungswünsche hinsichtlich beauftragter Leistungen vor Übergabe (i. F. „Change Requests“) wird die Agentur dem beauftragten Unternehmen möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitteilen. Ist aufgrund eines Change Requests die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur noch teilweise durchführbar, so teilt das beauftragte Unternehmen dies der Agentur mit und stimmt mit ihr ab, ob die Leistungserbringung bis zur Klärung des Change Requests ausgesetzt oder die ursprüngliche Leistungserbringung fortgesetzt werden soll. Unerhebliche Änderungen wird das beauftragte Unternehmen ohne Anpassung seiner Vergütung durchführen. Sofern der Change Request erhebliche Änderungen bedingt und diese Mehrkosten auslösen, wird das beauftragte Unternehmen die Agentur darauf hinweisen. Die Agentur entscheidet dann, ob der Change Request gegen Zahlung der Mehrkosten durchgeführt werden soll oder es beim ursprünglichen Leistungsinhalt bleibt oder sie den Auftrag kündigt.
- Das beauftragte Unternehmen wird darüber hinaus ordnungsgemäß erstellte und abgelieferte Arbeitsergebnisse auf Verlangen der Agentur bis zu drei Mal nach Vorgaben der Agentur anpassen (drei Änderungsschleifen). Die Änderungsschleifen sind in der vertragsgegenständlichen Vergütung des beauftragten Unternehmens enthalten. Das beauftragte Unternehmen wird Änderungen unverzüglich vornehmen und die überarbeitete Fassung jeweils innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Überarbeitungswünsche der Agentur übergeben.
- Bis zur Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen kann die Agentur den Vertrag mit dem beauftragten Unternehmen jederzeit kündigen. Dem beauftragten Unternehmen stehen in diesem Fall die in Ziffer V.7 festgelegten Ansprüche zu.
- Auf Verlangen der Agentur erbringt das beauftragte Unternehmen bei Vertragsende Migrationsleistungen, insbesondere zur Übertragung von Daten, Inhalten, Dokumentation und Know-how an die Agentur oder einen nachfolgenden Lieferanten (zusammenfassend als „Exit Leistungen“ bezeichnet). Sofern nicht anders vereinbart, erhält das beauftragte Unternehmen von der Agentur beauftragte Exit-Leistungen nach Aufwand (Time and Material) zu den zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verrechnungssätzen vergütet.
III. Digitale Leistungen (z. B. Software, Datenbanken, etc.)
- Ist Gegenstand der Beauftragung die Erstellung, Bearbeitung und Vermittlung technischen Knowhows wie z.B. Programmierung, Struktur und Funktionsweisen von Programmen und Software, sowie die Verknüpfung von Programmen, Daten, Datenbanken und Systemen, jeweils einschließlich der Quellcodes, schuldet das beauftragte Unternehmen der Agentur die Übergabe seiner Leistungen in Form von Object- und Quellcode.
- Das beauftragte Unternehmen wird der Agentur außerdem eine ordnungsgemäße, den allgemeinen Regeln und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Dokumentation liefern.
- Das beauftragte Unternehmen wird Standardsoftware Dritter oder andere Software (Drittsoftware), insbesondere Open-Source-Software bzw. -Komponenten, nur einsetzen oder in seine Leistungen integrieren, wenn das ausdrücklich und unter Benennung der Drittsoftware und ihrer Lizenzbedingungen vereinbart wurde oder die Agentur dem Einsatz ausdrücklich in Textform zustimmt. Beinhaltet die Software vereinbarungsgemäß Drittsoftware, die Lizenzbeschränkungen unterliegt, erfolgt die Quellcodeherausgabe insoweit unter Berücksichtigung solcher Lizenzbeschränkungen.
IV. Mitwirkungspflichten der Agentur
Die Agentur wird das beauftragte Unternehmen bei Erbringung seiner Leistungen auf Anforderung in Textform jeweils angemessen unterstützen, insbesondere vorhandene, benötigte Informationen und Datenmaterial zur Verfügung stellen und auf Anfragen für Freigaben oder Genehmigungen in angemessener Zeit antworten. Sollte die Agentur eine Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllen, so wird das beauftragte Unternehmen die Agentur hierauf unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht hinweisen.
V. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Vereinbarte Vergütungen sind fest und bindend. Leistungen werden nach Zeitaufwand nur vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ein im Angebot des beauftragenden Unternehmens ausgewiesener Gesamtaufwand oder eine dort ausgewiesene Gesamtvergütung stellt im Zweifel die Obergrenze (Cap) dar.
- Vereinbarte Vergütungen und Preise schließen alle Auslagen, Nebenleistungen und -kosten, z. B. Reise-, Unterkunft- und Verpflegungskosten, Versand- und Transportleistungen, Zölle, GEMA-Abgaben, Künstlersozialversicherungsabgaben und ähnliche Kosten ein. Soweit abweichend hiervon deren gesonderte Erstattung vereinbart ist, werden Auslagen oder Nebenkosten grundsätzlich nur bei Vorlage entsprechender Originalbelege erstattet.
- Das beauftragte Unternehmen stellt der Agentur jeweils eine ordnungsgemäße Rechnung, die neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (insbesondere den für den Vorsteuerabzug bei der Agentur erforderlichen Angaben) die für die Zuordnung der Rechnung bei der Agentur erforderlichen Angaben (z. B. Projektnummer, eindeutige Projektbezeichnung o. ä.) sowie alle weiteren zwischen den Parteien für eine Rechnungstellung vereinbarten Angaben enthält.
- Forderungen des beauftragten Unternehmens werden 30 Tage nach Abnahme der Arbeitsergebnisse und ordnungsgemäßer Rechnungstellung fällig.
- Abschlagszahlungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und in Höhe des Wertes der bis dahin erbrachten, vertragsgemäßen Teilleistungen, die das beauftragte Unternehmen durch prüfbare Aufstellungen nachweist, zu leisten.
- Zahlungen erfolgen auf ein vom beauftragten Unternehmen in Textform angegebenes Konto eines Kreditinstitutes in der EU. Bis zur Benennung eines anderen Kontos sind Zahlungen der Agentur auf das angegebene Konto gegenüber dem beauftragten Unternehmen wirksam.
- Kündigt die Agentur einen Auftrag vor vollständiger Fertigstellung der Leistung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so hat das beauftragte Unternehmen Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen und Nebenkosten (sofern geschuldet). Weitergehende Ansprüche, insbesondere nach § 648 BGB, bestehen nicht.
- Das beauftragte Unternehmen wird Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen und gegen Forderungen der Agentur nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche bzw. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder von der Agentur anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Subunternehmer
Das beauftragte Unternehmen wird sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen selbst erbringen. Die Erbringung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert die vorherige Zustimmung der Agentur in Textform. Soweit das beauftragte Unternehmen Dritte mit Zustimmung der Agentur zur Erfüllung der Leistungen hinzuzieht, werden diese ausschließlich für das beauftragte Unternehmen tätig. Dritte gelten grundsätzlich als Erfüllungsgehilf:innen des beauftragten Unternehmens.
VII. Nutzungsrechte, Rechte- und Eigentumsvorbehalt
- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung überträgt das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, an die Agentur alle übertragbaren Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, an den Arbeitsergebnissen einschließlich Ideen, Vorstufen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter. Falls und soweit eine Übertragung der Rechte nicht möglich ist, räumt das beauftragte Unternehmen der Agentur statt dessen umfassende Nutzungsrechte zur exklusiven, zeitlich, räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung der Arbeitsergebnisse, einschließlich Ideen, Vorstufen, Entwürfen und Gestaltungen, frei von Rechten Dritter in allen zum Zeitpunkt der Einräumung der Nutzungsrechte bekannten Medien und Nutzungsarten frei von Rechten Dritter ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Mit umfasst ist die Berechtigung der Agentur zur Bearbeitung und/oder Umgestaltung der Arbeitsergebnisse und ihrer Vorstufen; an derart bearbeiteten und/oder umgestalteten Arbeitsergebnisse bzw. ihrer Vorstufen werden der Agentur dieselben Nutzungsrechte wie am Original eingeräumt. Die Übertragung schließt das Recht zur Unterlizenzierung oder Weiterübertragung der Nutzungsrechte an Dritte (insbesondere Kund:innen der Agentur) ein.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Agentur, die Hirschen Group GmbH und andere mit dieser i. S. von § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen berechtigt, die Arbeitsergebnisse sowie den Namen und die Marken des beauftragten Unternehmens im Rahmen sachlich zutreffender Eigenwerbung, der Corporate-Eigendarstellung oder für Schulungs- und Fortbildungszwecke (z. B. intern, auf Messen, für Fortbildungen oder im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen) unentgeltlich in allen Medien (einschließlich Internet und Social Media Kanälen (z. B. Instagram, Facebook, Youtube)) zu verwenden, auch nach Vertragsende.
- Das beauftragte Unternehmen wird ohne Zustimmung der Agentur in Textform nicht mit der Zusammenarbeit der Parteien, insbesondere unter Verwendung der Arbeitsergebnisse oder unter Verweis auf die Verwendung der Arbeitsergebnisse für Kund:innen der Agentur, werben (Referenzwerbung). Die Zustimmung kann durch die Agentur insbesondere verweigert werden, wenn diese im Verhältnis zu ihren Kund:innen nicht zu entsprechender Referenzwerbung oder deren Genehmigung befugt ist. Eine Verpflichtung der Agentur, sich um die Zustimmung von Kund:innen zur Referenzwerbung durch das beuaftragte Unternehmen zu bemühen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Sofern das beauftragte Unternehmen zur Vertragserfüllung Dritte heranzieht, wird es sich von diesen Rechte übertragen bzw. Nutzungsrechte im mit der Agentur vereinbarten Umfang (vgl. hierzu vorstehende Ziffer 1) einräumen lassen und in dem vereinbarten Umfang der Agentur einräumen. Ist ein entsprechender (Nutzungs)rechteerwerb nicht Gegenstand des Angebotes des beauftragten Unternehmens oder nicht oder nicht zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen möglich, so wird das beauftragte Unternehmen die Agentur hierüber vor Vertragsschluss oder – sollte die Einschränkung (z. B. im Fall späterer Beauftragung Dritter) erst später bekannt werden – spätestens bis zur Einholung der Zustimmung der Agentur zur Beauftragung der Dritten informieren. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die Zustimmung zur Einschaltung der Dritten zu verweigern.
- Im Anwendungsbereich des § 40a UrhG gilt: Die Parteien werden auf Anforderung der Agentur nach Ablauf der Frist des § 40a Abs. 2 Verhandlungen über eine Erstreckung der Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechteeinräumung zu angemessenen Konditionen führen. Sofern § 40a UrhG im Verhältnis zwischen beauftragten Unternehmen und Dritten Anwendung findet, wird das beauftragte Unternehmen den Dritten entsprechend verpflichten und auf Anforderung und in Abstimmung der Agentur nach Ablauf der Frist des § 40a Abs. 2 mit dem Dritten Verhandlungen über eine Erstreckung der Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechteeinräumung zu angemessenen Konditionen führen und in Abstimmung mit der Agentur entsprechende Rechte erwerben und zum Selbstkostenpreis der Agentur übertragen.
- Sollte das beauftragte Unternehmen zur Leistungserbringung KI-generierte Inhalte nutzen, ist es dazu verpflichtet dies gegenüber der Agentur anzuzeigen. Sollte die Agentur der Erbringung von KI-generierten Leistungen durch das beauftragte Unternehmen in Textform zustimmen, sind sich die Parteien einig, dass die oben genannten Nutzungsrechte nicht als ausschließliche Rechte an die Agentur übertragen werden können.
- Mit der vereinbarten Vergütung ist die Einräumung der vorstehenden Rechte in vollem Umfang abgegolten. Weitergehende, unabdingbare gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach §§ 32, 32a UrhG, bleiben unberührt.
- Das beauftragte Unternehmen verzichtet auf ein ihm ggf. zustehendes Recht zur Urheberbenennung und trägt dafür Sorge, dass die bei der Erstellung der Leistungen beteiligten Urheber:innen (insbesondere seine Mitarbeitenden, Angestellten) auf ihr Recht zur Urhebernennung verzichten.
- Das beauftragte Unternehmen wird Arbeitsergebnisse nicht in gleicher oder nur unwesentlich abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden.
- Das beauftragte Unternehmen verzichtet in Bezug auf Arbeitsergebnisse auf die Geltendmachung von etwaigen Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es sei denn, es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das beauftragte Unternehmen ist insofern auf den regulären Klageweg verwiesen. Das beauftragte Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeitenden, Angestellten, Subunternehmenden und alle anderen durch es beauftragten Personen im selben Umfang auf die Geltendmachung von etwaigen Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verzichten.
- Sämtliche Vorstufen, wie z. B. Entwürfe, Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen, offene Daten, RAW-Dateien von Fotos, ungeschnittenes Filmmaterial u. ä., die das beauftragte Unternehmen erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, werden Eigentum der Agentur und sind der Agentur auf Verlangen herauszugeben bzw. (wenn eine Herausgabe nicht möglich ist) in geeigneter Form zu überlassen.
VIII. Freistellung
- Das beauftragte Unternehmen garantiert, dass die vereinbarten Nutzungsrechte der Agentur eingeräumt werden, ihre Erfüllungsgehilf:innen, Auftragnehmenden, Arbeitnehmenden, freie Mitarbeitenden oder sonstige Beschäftigten keine Rechte wegen der Arbeitsergebnisse gegenüber der Agentur und/oder deren Kund:innen geltend machen werden, soweit gesetzlich zulässig auf sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche sowie auf ein eventuelles Urheberbenennungsrecht verzichtet haben und die Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht die Schutz- oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt.
- Das beauftragte Unternehmen wird die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich deren Kund:innen), die gegen die Agentur wegen der Verletzung von Schutz- oder Persönlichkeitsrechten durch die Arbeitsergebnisse oder deren Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern freistellen. Dies umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung. Darüber hinaus wird das beauftragte Unternehmen die Agentur bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung von zweckdienlichen Informationen.
- Vorstehende Ziffer 2 gilt auch, soweit Urheber:innen und/oder Leistungsschutzberechtigte unmittelbar an die Agentur oder deren Kund:innen herantreten und Ansprüche aus § 32a UrhG oder ähnliche Ansprüche auf nachträgliche angemessene Vergütung geltend machen; diese Regelung betrifft die Haftung zwischen den Parteien und schränkt die Rechte der Urheber:innen und/oder Leistungsschutzberechtigten nicht ein. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
IX. Prüfung der Leistungen und Abnahme
- Sämtliche Leistungen des beauftragten Unternehmens bedürfen der Abnahme durch die Agentur; ausgenommen hiervon sind Leistungen, bei denen eine Abnahme aufgrund ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist.
- Teilabnahmen finden nur statt, wenn das vertraglich vereinbart ist.
- Voraussetzung für die Abnahme ist, dass das beauftragte Unternehmen Abnahmebereitschaft anzeigt und der Agentur die Arbeitsergebnisse übergibt bzw. zur Verfügung stellt. Die Agentur wird Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist überprüfen und anschließend entweder in Textform die Abnahme erklären, Änderungen nach Ziffer II.10 verlangen oder das beauftragte Unternehmen über festgestellte Mängel informieren. Die Abnahme bedeutet keine Billigung unter rechtlichen Gesichtspunkten. Das beauftragte Unternehmen haftet auch nach Abnahme für alle Vertrags- sowie Rechtsverletzungen, insbesondere für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften oder von Schutzrechten.
- Die Entgegennahme von Leistungen des beauftragten Unternehmens, deren Ingebrauchnahme, Weiterreichung an Dritte (insbesondere Kund:innen der Agentur), die vorbehaltlose Zahlung und vergleichbare Handlungen durch die Agentur stellen keine Abnahme dar.
- Im Übrigen gelten für die Abnahme von Werkleistungen die Vorschriften der §§ 640, 644 und 646 BGB entsprechend.
- § 377 HGB bleibt unberührt.
X. Haftung
Für die Haftung der Parteien gelten die gesetzlichen Vorschriften.
XI. Vertraulichkeit
- Das beauftragte Unternehmen wird sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen der Agentur, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – nicht aufzeichnen, speichern, weitergeben, verwerten oder Unbefugten zugänglich machen. Stets vertraulich sind auf Seiten der Agentur Informationen und Unterlagen von deren Kund:innen.
- Das beauftragte Unternehmen wird der Agentur für jede schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Ziffer XI.1 eine angemessene Vertragsstrafe zahlen, deren Höhe von der Agentur nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
- Haben die Parteien in Bezug auf vertrauliche Informationen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, so gelten deren Regelungen insoweit ausschließlich.
XII. Zugangs- und Prüfrecht (Audit)
- Soweit die Agentur eine Überprüfung von qualitätsrelevanten Tätigkeiten des beauftragten Unternehmens oder der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen (insbesondere solchen gemäß Ziffer XIV oder XV) für erforderlich hält, wird das beauftragte Unternehmen der Agentur oder von der Agentur beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten während der üblichen Betriebszeiten Zugang zu seinen für die Erfüllung des Vertrages genutzten Betriebsstätten und Betriebsanlagen und Einsicht in die zur Prüfung zweckdienlichen Unterlagen gewähren. Die Agentur wird ihren Besuch oder den Besuch der beauftragten Dritten mit angemessener Frist im Voraus ankündigen und terminlich mit dem beauftragten Unternehmen abstimmen. Hierbei wird die Agentur sicherstellen, dass der Geschäftsbetrieb und die berechtigten Interessen des beauftragten Unternehmens (z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz, arbeitsrechtliche Vorgaben, Schutz der Persönlichkeitsrechte etc.) nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die der Agentur entstehenden Kosten eines Audits trägt die Agentur, es sei denn, das Audit kommt zu einem negativen Ergebnis (wie z. B. der Feststellung von Vertragsverletzungen, Abrechnungsfehlern u. ä.).
- Das beauftragte Unternehmen hat die Agentur in angemessenem Ausmaß in Bezug auf die Erfüllung von regulatorischen und gesetzlichen Audit-Voraussetzungen zu unterstützen.
XIII. Kund:innenschutz; Abwerbeverbot
- Das beauftragte Unternehmen ist der Agentur gegenüber zum Kund:innenschutz verpflichtet:
- Unter den Kund:innenschutz fallen alle Kund:innen der Agentur,
- für die die Arbeitsergebnisse des beauftragten Unternehmens jeweils bestimmt sind, es sei denn, das beauftragte Unternehmen kann nachweisen, dass es schon vor Beauftragung durch die Agentur mit vergleichbaren Leistungen unmittelbar für diese Kund:in tätig gewesen ist; oder
- zu denen die Agentur dem beauftragten Unternehmen im Rahmen einer Beauftragung erstmals Kontakt vermittelt.
- Der Kund:innenschutz hat eine Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Frist beginnt in Fällen der Ziffer XIII.1.1.1 mit Beendigung des jeweiligen Auftrags des beauftragten Unternehmens, dessen Arbeitsergebnisse für die Kund:in bestimmt sind, in Fällen der XIII.1.1.2 mit dem Zeitpunkt, zu dem das beauftragte Unternehmen erstmals Kontakt zur Kund:in der Agentur erhält.
- Das beauftragte Unternehmen wird gegenüber Kund:innen der Agentur, für die Kundenschutz besteht, während der Dauer des Kundenschutzes keine direkten Leistungen aus den Bereichen Werbung, Kommunikation und Strategie (insbesondere Werbestrategie, Kreativleistungen, Werbemittelproduktion, Unternehmenskommunikation, Public Relation oder Lobby-Arbeit) erbringen.
- Unter den Kund:innenschutz fallen alle Kund:innen der Agentur,
- Das beauftragte Unternehmen verpflichtet sich außerdem, während des der Dauer einer Beauftragung durch die Agentur sowie für die Dauer von 24 Monaten nach der letzten Beauftragung durch die Agentur die Abwerbung von Mitarbeitern der Agentur, der Hirschen Group GmbH und der mit dieser i. S. von § 15 AktG verbundenen Unternehmen zu unterlassen. Entsprechendes gilt für den Versuch, die Beteiligung oder die Förderung an der Abwerbung von Mitarbeitern der Agentur.
- Für jeden Fall einer Verletzung der Verpflichtung zum Kund:innenschutz nach Ziffer XIII.1 oder des Abwerbeverbotes gemäß Ziffer XIII.2 zahlt das beauftragte Unternehmen der Agentur eine Vertragsstrafe, deren Höhe von der Agentur nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und weitergehenden Schadenersatz bleiben unberührt.
- Das beauftragte Unternehmen ist der Agentur gegenüber zum Kund:innenschutz verpflichtet:
XIV. Mindestlohn
- Der Einsatz von Arbeitnehmenden von Verleiher:innen zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch das beauftragte Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.
- Das beauftragte Unternehmen garantiert gegenüber der Agentur, dass es die Vorschriften des MiLoG im Hinblick auf die zur Leistungserbringung für die Agentur eingesetzten Arbeitnehmenden einhält und die von ihm mit der Erbringung vertragsgemäßer Leistungen beauftragte Dritte (einschließlich der von diesen Dritten jeweils weiter beauftragten Dritten) sowie die von ihm und den vorgenannten Dritten beauftragten Verleiher:innen von Arbeitnehmenden (alle im Folgenden für Zwecke dieser Ziffer „Dritte“ und „Verleiher:innen“ genannt) auf die Zahlung des Mindestlohns verpflichtet.
- Das beauftragte Unternehmen stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter gemäß § 13 MiLoG, § 14 AEntG und § 28e SGB IV frei. Bei Weitervergabe von Leistungen an Dritte erstreckt sich diese Freistellungsverpflichtung auch auf die vom beauftragten Unternehmen beauftragten Dritten und deren Arbeitnehmer. In den vorgenannten Fällen ersetzt das beauftragte Unternehmen der Agentur die Kosten, die dieser durch eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche entstehen (RVG). Die vorstehende Freistellungspflicht gilt nur für vom beauftragten Unternehmen zu vertretende Ansprüche, die von Arbeitnehmenden auf Grund von Verstoßen von Dritten und Verleiher:innen gegen das MiLoG gegen die Agentur geltend gemacht werden.
XV. Sonstige Sorgfaltspflichten
- Das beauftragte Unternehmen wird im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
- Das beauftragte Unternehmen sichert zu, dass es die die von der Geschäftsleitung der Agentur verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen (siehe hierzu Hirschen Group Supplier Code of Conduct) einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert.
- Das beauftragte Unternehmen wird zur Erfüllung des Auftrags keine Personen einsetzen, die die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
- Das beauftragte Unternehmen wird seine Unterauftragnehmer entsprechend der Regelungen dieser Ziffer XV verpflichten.
XVI. Datenschutz
- Die Parteien werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG beachten und ihre Mitarbeitenden entsprechend verpflichten.
- Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, werden die Parteien die hierzu ggf. erforderlichen Vereinbarungen auf Grundlage der Muster der Agentur verhandeln und gesondert abschließen, etwa eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) oder ein Joint Controllership Agreement.
- Das beauftragte Unternehmen gewährleistet, dass zur Erfüllung dieses Vertrages erforderliche Übermittlungen von personenbezogenen Daten an die Agentur, deren Kunden oder sonstige Dritte und die im Vertrag vorgesehene Verarbeitung gesetzeskonform erfolgt bzw. erfolgen kann (insbesondere eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht und die entsprechenden Informationspflichten durch das beauftragte Unternehmen erfüllt wurden).
- Das beauftragte Unternehmen stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Nichteinhaltung der Regelungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO und / oder des BDSG, durch das beauftragte Unternehmen der Agentur gegenüber geltend machen.
XVII. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz der Agentur
- Jede Verfügung durch das beauftragte Unternehmen über Forderungen aus dem Vertrag, insbesondere im Wege der Veräußerung, Abtretung, Verpfändung oder Nießbrauchbestellung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. § 354a Abs. 1 HGB bleibt unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).